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Honorarrechnung: schlüssig = prüfbar?
Die Honorarforderung des Architekten muss unabhängig von der Frage der Prüffähigkeit schlüssig dargestellt werden, um sie durchsetzen zu können. Letztendlich wird diese Schlüssigkeit erreicht, wenn die Anforderungen an die Prüffähigkeit erfüllt werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 15.06.2009 - 14 U 60/09)
Der Architekt verlangt mit einer Schlussrechnung Resthonorar in Höhe von knapp € 180.000,00. Die Rechnung erfüllt nicht die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Auch im Rechtsstreit legt der Architekt trotz Hinweise des Gerichtes keine prüfbare Rechnung vor. Der Architekt ist der Ansicht, dass seine Rechnung nicht die Anforderungen an die Prüfbarkeit erfüllen müsse, weil der Bauherr nicht innerhalb von zwei Monaten die Prüfbarkeit gerügt habe.
Das Landgericht weist die Klage des Architekten ab. Es folgt dessen Argumentation nicht. Das Fehlen der Rüge der Prüfbarkeit einer Rechnung bedeutet nicht, dass die Honorarforderung nicht mehr schlüssig dargetan werden muss. Die Honorarforderung kann nur schlüssig dargetan werden, indem die Grundlagen für die Ermittlung des Honorars dargestellt werden. Das bedeutet, dass die Berechnung auch nach Ablauf der Rügefrist prüfbar sein müsse.
(nach OLG Celle , Urt. v. 15.06.2009 - 14 U 60/09)
Der Architekt verlangt mit einer Schlussrechnung Resthonorar in Höhe von knapp € 180.000,00. Die Rechnung erfüllt nicht die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Auch im Rechtsstreit legt der Architekt trotz Hinweise des Gerichtes keine prüfbare Rechnung vor. Der Architekt ist der Ansicht, dass seine Rechnung nicht die Anforderungen an die Prüfbarkeit erfüllen müsse, weil der Bauherr nicht innerhalb von zwei Monaten die Prüfbarkeit gerügt habe.
Das Landgericht weist die Klage des Architekten ab. Es folgt dessen Argumentation nicht. Das Fehlen der Rüge der Prüfbarkeit einer Rechnung bedeutet nicht, dass die Honorarforderung nicht mehr schlüssig dargetan werden muss. Die Honorarforderung kann nur schlüssig dargetan werden, indem die Grundlagen für die Ermittlung des Honorars dargestellt werden. Das bedeutet, dass die Berechnung auch nach Ablauf der Rügefrist prüfbar sein müsse.
Hinweis
Das Ausbleiben der Rüge fehlender Prüfbarkeit führt lediglich dazu, dass die Rechnung nicht mehr als derzeit nicht fällig zurückgewiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 288/02). Damit ist die formale Hürde, die der häufig bloß reflexartige Einwand fehlender Prüffähigkeit mit sich gebracht hatte, beseitigt. Das ändert nichts daran, dass die nun fällige Rechnung gleichwohl genau darzulegen ist, wie der Honoraranspruch zustande kommt. Wenn das nicht geschieht, dann wird die Klage zurückgewiesen, ohne dass danach durch Erstellung einer prüfbaren Rechnung der Honoraranspruch noch gerettet werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 – 5 U 131/08)
Das Ausbleiben der Rüge fehlender Prüfbarkeit führt lediglich dazu, dass die Rechnung nicht mehr als derzeit nicht fällig zurückgewiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 288/02). Damit ist die formale Hürde, die der häufig bloß reflexartige Einwand fehlender Prüffähigkeit mit sich gebracht hatte, beseitigt. Das ändert nichts daran, dass die nun fällige Rechnung gleichwohl genau darzulegen ist, wie der Honoraranspruch zustande kommt. Wenn das nicht geschieht, dann wird die Klage zurückgewiesen, ohne dass danach durch Erstellung einer prüfbaren Rechnung der Honoraranspruch noch gerettet werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 – 5 U 131/08)
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck